Der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung am 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 folgenden Leitsatz aufgestellt:
"Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegender Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglicheneffektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken."
Die Beweislast bleibt also weiterhin beim Arbeitnehmer. Die vom EuGH 2019 festgestellte Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert hieran erstmal nichts.