Bestellte Leitung i.S.d. §2 Abs. 2 MAVO

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn hat in seinem Urteil vom 26.11.2021 - M 05/2021 folgenden Leitsatz aufgestellt:

  1. Wer „bestellte Leitung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO ist, richtet sich nach dem Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers.
  2. Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags amtierende Geschäftsführung muss über die notwendige Handlungsvollmacht verfügen (im Streitfall bejaht)

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