Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen Sms oder Emails lesen.
Geklagt hatte ein Notfallsanitäter, dem unentschuldigtes Fehlen vorgeworfen wurde, da er in einem Fall nicht telefonisch und per Sms und in eineam anderen Fall nicht per Email zu erreichen war. Der Dienstgeber wollte kurzfristige Dienstplanänderungen mitteilen. Der Mitarbeiter kam wie im ursprünglichen Dienstplan geplant zur Arbeit und war daraufhin von seinem Dienstgeber ermahnt und dann abgemahnt worden.
Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. Laut LAG gehöre es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.