Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn hat in seinem Urteil vom 22.12.2023 (Az. M 02/2023) die Rechte der DiAG MAVen gestärkt. Die Bistümer sind verpflichtet die DiAG MAV bei geplanten Änderungen der MAVO rechtzeitig zu informieren und zwar so weit im Voraus, dass die Stellungnahme der DiAG MAV auf den Gesetzgebungsprozess noch einfluss nehmen kann.
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