Urteil vom 03.03.2022 - Az. V/2021

Leitsatz:

Eine von der Dienstgeberin ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MAVO vorgenommene Änderung eines bereits genehmigten Monatsdienstplanes (Soll-Dienstplan) oder die Inkraftsetzung eines nicht mitbestimmten Dienstplanes, hier für eine Pflegeeinrichtung, verletzen die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung. Dies kann auf Antrag der Mitarbeitervertretung auch nach Ablauf der jeweiligen Dienstplanperiode gerichtlich festgestellt werden, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil zwischen den Parteien die Begründung von Abreden zur Einleitung und Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens streitig ist.

Hier das anonymisierte Urteil als Volltext.