Der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung am 23.08.2023 - 5 AZR 349/22 folgenden Leitsatz aufgestellt:
"Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen."
Damit ist die Entscheidung des LAG Schlewsig-Holstein (1 Sa 39 öD/22), wonach ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit keine Kenntnis von Dienstplanänderungen hinnehmen muss, ist damit höchstrichterlich gekippt worden.