In dem Verfahren ging es um die Zustimmugsverweigerung einer Einstellung und Eingruppierung. Der Ladung zur Sitzung war keine Tagesordnung beigefügt.
Das LAG Thüringen hat in seinem Beschluss vom 24.10.2023 (Az. 1 TaBV 25/21) folgende Leitsätze aufgestellt:
"1. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (Anschluss an BAG 22.11.2027 ABR 46/17 - Rn. 14).
2. Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (Anschluss an BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - juris Rn. 37).
3. Einzelfall einer Eingruppierung in einen Haustarifvertrag mit Punktesystem."