Gebäude des Bundesarbeitsgerichts

Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Vor ein paar Tagen hatten wir die Entscheidung des LAG Niedersachsens bei uns auf der Homepage veröffentlicht, nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 - wie folgt entschieden:

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. (Auszug aus der Pressemitteilung)

Hier geht's zur vollständigen Pressemitteilung des BAG.

Das BAG hat sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert gesehen, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Daher wurde an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 –

 

Was bedeutet das nun für uns im kirchlichen Dienst?

Es stellt sich die Frage, ob das „auszuhändigen“ in § 29 Abs.7 KAVO nun auch anders auszulegen ist. Wobei man nur etwas verkörpertes aushändigen kann. Die Definition von "aushändigen" ist jemandem, der zu dem Empfang berechtigt ist, etwas übergeben bzw. in die Hand geben. Man händigt z.B. Dokumente, Geld, seine Papiere an jemanden aus. Daher dürfte nach KAVO weiterhin die Papierform maßgeblich sein.

Anders in der AVR Caritas. Dort wird nach der Anlage X c) eine Abrechnung zur Verfügung gestellt. Wie genau, ist erstmal nicht beschrieben. Hier wird die elektronische Form vermutlich mit erfasst sein.