Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 28. August 2024 – 7 AZR 197/23 - wie folgt entschieden:
Die Ermittlung der Höhe des dem Betriebsratsmitglied während seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach dem Lohnausfallpinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erfolgt auf Grundlage einer hypothetischen Betrachtung. Es ist zu ermitteln, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratmitglied verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit, sondern seine berufliche Tätigkeit geleistet hätte. In der Zahlung der so ermittelten Vergütung liegt regelmäßig kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 S.2 BetrVG.
Die Kläger, hier Rettungssanitäter, sind somit so zu stellen als wären sie ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nachgegangen. Somit gilt das Lohnausfallprinzip. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Kläger seit der Freistellung nur noch zu den üblichen Bürozeiten ihrer Betriebsratstätigkeit nachkommen und dass sie nicht die gleichen Belastungen haben wie bei ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit, wenn es keine Freistllung gäbe (hier Wechselschicht und Rufbereitschaft).
Das BAG betont ausdrücklich, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist und für sich genommen keinen Vergütungsanspruch auslöst. Es soll aber niemand wegen der Übernahme von Betriebsratstätigkeiten eine Lohn- und Entgelteinbuße hinnehmen müssen.
Da in den Vorinstanzen nicht hinreichend ausführlich festgestellt wurde, in welchem Umfang die Zuschläge fortzuzahlen sind, hat das BAG das Verfahren an das LAG zurückverwiesen.
Hier geht's zum vollständigen Urteil des BAG.
Die Entscheidung dürfte auf MAV-Mitglieder übertragbar sein.