Eine Weisung des Dienstgebers, dass die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbietet, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Das stellte das BAG in seinem Beschluss vom 17.10.2023 klar.
Zuvor hatte das LAG Niedersachesen (vom 13.10.2022 - 3 TaBV 24/22) ebenfalls festgestellt, dass die Weisung überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten und eben nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffe.
Der Volltext der Entscheidung des BAG liegt leider noch nicht vor. Hier geht's zum Beschluss.
Einen Bericht über das Urteil findet ihr im Dienstgeberbrief der Caritas oder auf der Homepage des Bund Verlags.