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Die DiAG MAV

Die DiAG MAV ist die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn. Genauer gesagt sind wir der Zusammenschluss der Mitarbeitervertretungen (MAVen) aus den Einrichtungen des verfasstkirchlichen Bereichs und den Caritaseinrichtungen in unserem Erzbistum.

Unsere Aufgaben sind in § 25 der Mitarbeitervertretungsordnung - kurz MAVO - festgelegt. Als wichtigste Aufgabe unterstützen wir die MAVen bei ihrer alltäglichen Arbeit, beraten in kollektivrechtlichen Fragestellungen und sorgen für den Informations- und Erfahrungsaustausch. Wir beraten keine indiviualrechtlichen Fragen!

Paderborner Dom

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Informations und Erfahrungsaustausch

MAV-Schulung

Schulungen

Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung: keine Bildung! Das wusste schon John F. Kennedy.

Um verhandlungssicher im Dienstgebergespräch zu sein, aber auch um richtige MAV-Arbeit leisten zu können, muss man die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen kennen.

Informationen Rund um das Thema MAV-Schulungen erhaltet ihr hier!

Kirchliches Arbeitsrecht

Rechtliche Grundlagen

Das Selbstbestimmungsrecht der Regligiongemeinschaften gemäß Art.140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Weimarerreichsverfassung (WRV) gibt den Kirchen das Recht, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Daher gibt es neben dem öffentlichen Arbeitsrecht das kirchliche Arbeitsrecht.

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse - kurz GrO - enthält Pflichten und Rechte für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen in denen die GrO gilt. Hier wird auch ein Mitbestimmungsrecht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst eingeräumt.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschließt die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung - kurz RahmenMAVO. Diese dient als Muster für die jeweiligen diözesanen Versionen. Denn jeder (Erz-)Bischöf erlässt seine eigene MAVO.

Desweiteren werden die Struktur und die Aufgaben der jeweiligen DiAG MAV in Sonderbestimmung oder - wie bei uns - in einem Statut näher definiert.

Kirchliche Arbeitsgerichte

Nicht nur die Mitbestimmung bei kirchlichen Einrichtungen ist anders als bei weltlichen Betrieben und Einrichtungen in denen es Betriebs- oder Personalräte gibt. Es gibt auch einen eigenen Rechtsweg. Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.

I. Instanz

Das kirchliche Arbeitsgericht (KAG) ist zuständig bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der MAVO, ergänzenden Ordnungen, dem Wahlverfahren oder aus einem Einigungsverfahren ergeben (§ 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung - kurz KAGO). Die zivilen Arbeitsgerichte sind weiterhin für Individualansprüche zuständig.

In Deutschland wurden mehrere KAGs eingerichtet, teils diözesan, teils interdiözesan. Die örtliche Zuständigkeit, d.h. welches Gericht für welche Beteiligten das richtige ist, ergibt sich aus § 3 KAGO. Vorsicht: Dies kann durchaus von der Anwendung der diözesanen MAVO abweichen!

KAG Paderborn

Im Erzbistum Paderborn gibt es ein eigenes KAG. Weitere Informationen zu den vorsitzenden und beisitzenden Richterinnen und Richtern, zu Terminen und Örtlichkeiten sind auf der Homepage des KArbG Paderborn zu finden. Die aktuelle Besetzung ist im Kirchlichen Amtblatt vom 17.12.2020, Stück 12, veröffentlicht.

Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für das Erzbistum Paderborn
Geschäftsstelle
Domplatz 26
33098 Paderborn

Tel.: 05251 125 1464
Fax: 05251 125 1560

E-Mail: kirchliches-arbeitsgericht(at)erzbistum-paderborn.de

Anforderungen an einen Antrag an das Kirchliche Arbeitsgericht

Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, beim Kirchlichen Arbeitsgericht per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben.

Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben.
Der Adressat hat die den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

Im Inhalt des Antrages sollten

- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und begründet werden.

2. Instanz

Darüberhinaus gibt es den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (KAGH) in Bonn. Dieser ist das auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete kirchliche Arbeitsgericht 2. Instanz.

Er entscheidet abschließend in Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO). Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive Arbeitsrecht auf dem kircheneigenen Dritten Weg zu gestalten.

Geschäftsstelle
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Deutsche Bischofskonferenz
Kaiserstraße 161
53113 Bonn

Tel.: (0228) 103 - 210
Fax: (0228) 103 - 53 69

E-Mail: kagh(at)dbk.de
 

Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NW

Die fünf Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen haben ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet (§ l des „Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen,Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.

Dieses ist nur zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (KODA). Das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Köln . 

Geschäftsstelle

c/o Erzbischöfliches Offizialat,
Kardinal-Frings-Straße 12,
50668 Köln

 oder

Postfach 10 11 27
50451 Köln

Telefon: 02 21 / 16 42-56 50
Telefax: 02 21 / 16 42-56 52

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn (§§ 40ff. MAVO) wird mit Sitz in Paderborn / Erzbischöfliches Generalvikariat gebildet.

Sie setzt sich zusammen (§ 41 MAVO) aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Listenbeisitzerinnen oder Listenbeisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, zwei Listenbeisitzerinnen oder Listenbeisitzern aus den Kreisen der Mitarbeiter und jeweils einer oder einem Ad-hoc-Beisitzerin oder -Beisitzer, welche bzw. welcher von der Antragsstellerin oder dem Antragsteller und von der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner benannt werden.

Die aktuelle Amtszeit läuft vom 01.12.2020 bis zum 30.11.2025.

Weitere Informationen sind zu finden auf der Homepage der Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn. Die aktuelle Besetzung ist im Kirchlichen Amtblatt vom 17.12.2020, Stück 12, nachzulesen.

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Katalog des § 45 MAVO. Dies sind nach der Legaldefinition des § 40 Abs. 3 Satz. 1 MAVO sog. Regelungsstreitigkeiten zu § 36 und § 18 Abs. 2 MAVO auf Antrag des Dienstgebers und zu § 37 und §15 Abs. 5 MAVO auf Antrag der MAV.

Antragsrechte haben ausschließlich die Mitarbeitervertretungen und die Dienstgeber.

Adresse:

Einigungsstelle für das Erzbistum Paderborn
Geschäftsstelle

Domplatz 26
33098 Paderborn

Tel.: 05251 125 1464
Fax: 05251 125 1560

E-Mail: einigungsstelle(at)erzbistum-paderborn.de

Das Verfahren und der Einigungsspruch erfolgt nach den §§ 46 f. MAVO, dabei ersetzt der Einigungsspruch nach § 47 MAVO die Einigung.
Die Rechtskontrolle erfolgt durch das Kirchliche Arbeitsgericht, § 2 Abs. 2 KAGO i.V.m. § 47 Abs. 4 MAVO, insbesondere werden Verfahrensmängel, Überschreitung der Grenzen des Ermessens und Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch überprüft. Die Zweckmäßigkeit eines Spruchs unterliegt nicht der Prüfung.

Anforderungen an einen Antrag an die Einigungsstelle

Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich.

Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

Im Inhalt des Antrages sollten

- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und begründet werden.

Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.

AVR-Schlichtungsstelle

Die AVR-Schlichtungsstelle beim Diözesan-Caritasverband Paderborn hat seine Rechtliche Grundlage in 22 AVR, Allgemeiner Teil und Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren richtet sich nach § 22 AVR vom 22. Dez. 1992.

Die Schlichtungsstelle ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und einzelnen Mitarbeitern, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ergeben.

Das Antragsrecht hat jeder Mitarbeiter oder Dienstgeber aus dem AVR-Bereich (caritative Einrichtungen, Krankenhäuser, Altenheime usw.)

Weitere Informationen sind auf der Homepage der Schlichtungsstelle zu finden.

AVR- Schlichtungsstelle beim
Diözesanen Caritasverband für das Erzbistum Paderborn
Am Stadelhof 15
33098 Paderborn

Telefon: 05251 / 209 274
Telefax: 05251 / 209 202

E-Mail:schlichtungsstelle(at)caritas-paderborn.de

Anforderungen an einen Antrag an die Schlichtungsstelle

Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich.

Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben.  Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und
zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

 Im Inhalt des Antrages sollten

 - Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand
   angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen
   wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.") 
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt
   und begründet werden.

Wichtiger Hinweis

Die Durchführung des in § 22 AVR bestimmten Schlichtungsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Arbeitsgerichtsverfahren. Ein Antrag an die Schlichtungsstelle hemmt auch keine Klagefristen. Die gleichzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts ist daher bei fristgebundenen Streitigkeiten, wie z.B. Kündigungsschutzklagen, dringend angeraten. 

KAVO-Schlichtungsausschuss

Der KAVO - Schlichtungsausschuss beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 40 - 47 MAVO und § 47 KAVO sowie die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20. Juli 1989

Der KAVO – Schlichtungsausschuss ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und einzelnen Mitarbeitern, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. aus der Anwendung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ergeben.

Das Antragsrecht hat jeder Mitarbeiter oder Dienstgeber aus dem KAVO-Bereich (Erzbistum mit seinen Dienststellen und Einrichtungen, Kirchengemeinden, Kindergärten usw.)

Adresse:

KAVO-Schlichtungsausschuss beim EGV Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn 

Geschäftsstelle: Sarah Grote
Telefon: 05251 /125 1420

Anforderungen an einen Antrag an den Schlichtungsausschuss

Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich. Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben .
Der Adressat hat den Antrag zu prüfen und unter Beachtung derjeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.

Im Inhalt des Antrages sollten

- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und begründet werden.

Scheitert eine Schlichtung nach § 47 KAVO, ist der Weg zu den Arbeitsgerichten frei. Zur Wahrung von Fristen ist die Anrufung eines Arbeitsgerichtes auch vorher bereits möglich.

AVL

Einmalig in Deutschland gibt es bei uns im Erzbistum das System der Arbeitsrechtlichen Vertrauenspersonen im Caritas Bereich - kurz AVL. Mehr Infos gibt's auf der Homepage der AVLer.

KVL

Im verfasstkirchlichen Bereich gibt es leider kein System wie bei den AVLern. Aber es gibt Infotage um das erforderliche KAVO-Wissen für die MAV-Tätigkeit zu vertiefen.

KAB Paderborn

Die Katholische Arbeitnehmerbewegung -kurz KAB- ist ein Sozialverband, der sich aktiv für die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und vieles mehr einsetzt.