Nicht nur die Mitbestimmung bei kirchlichen Einrichtungen ist anders als bei weltlichen Betrieben und Einrichtungen in denen es Betriebs- oder Personalräte gibt. Es gibt auch einen eigenen Rechtsweg. Bei MAVO-Streitigkeiten führt der Weg entweder zur diözesanen Einigungsstelle oder zum Kirchlichen Arbeitsgericht (zwei Instanzen). Diese entscheiden verbindlich. Der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten ist ausgeschlossen.
I. Instanz
Das kirchliche Arbeitsgericht (KAG) ist zuständig bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der MAVO, ergänzenden Ordnungen, dem Wahlverfahren oder aus einem Einigungsverfahren ergeben (§ 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung - kurz KAGO). Die zivilen Arbeitsgerichte sind weiterhin für Individualansprüche zuständig.
In Deutschland wurden mehrere KAGs eingerichtet, teils diözesan, teils interdiözesan. Die örtliche Zuständigkeit, d.h. welches Gericht für welche Beteiligten das richtige ist, ergibt sich aus § 3 KAGO. Vorsicht: Dies kann durchaus von der Anwendung der diözesanen MAVO abweichen!
KAG Paderborn
Im Erzbistum Paderborn gibt es ein eigenes KAG. Weitere Informationen zu den vorsitzenden und beisitzenden Richterinnen und Richtern, zu Terminen und Örtlichkeiten sind auf der Homepage des KArbG Paderborn zu finden. Die aktuelle Besetzung ist im Kirchlichen Amtblatt vom 17.12.2020, Stück 12, veröffentlicht.
Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für das Erzbistum Paderborn
Geschäftsstelle
Domplatz 26
33098 Paderborn
Tel.: 05251 125 1464
Fax: 05251 125 1560
E-Mail: kirchliches-arbeitsgericht(at)erzbistum-paderborn.de
Anforderungen an einen Antrag an das Kirchliche Arbeitsgericht
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, beim Kirchlichen Arbeitsgericht per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben.
Absender ist der jeweilige Antragsteller; dabei ist darauf zu achten, die genaue Anschrift und möglichst die Telefonverbindung anzugeben.
Der Adressat hat die den Antrag zu prüfen und unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeit an den jeweiligen Vorsitzenden zu richten und zur zuständigen Geschäftsstelle zu schicken.
Im Inhalt des Antrages sollten
- Antragsteller, Antragsgegner und Streitgegenstand angeben werden,
- der Verfahrensantrag formuliert ("... Daher beantragen wir die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.")
- und das Schlichtungsziel (Sachantrag) benannt und begründet werden.
2. Instanz
Darüberhinaus gibt es den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (KAGH) in Bonn. Dieser ist das auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete kirchliche Arbeitsgericht 2. Instanz.
Er entscheidet abschließend in Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO). Die KODA-Ordnungen regeln das Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen, das kollektive Arbeitsrecht auf dem kircheneigenen Dritten Weg zu gestalten.
Geschäftsstelle
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Deutsche Bischofskonferenz
Kaiserstraße 161
53113 Bonn
Tel.: (0228) 103 - 210
Fax: (0228) 103 - 53 69
E-Mail: kagh(at)dbk.de
Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NW
Die fünf Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen haben ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet (§ l des „Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen,Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.
Dieses ist nur zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts (KODA). Das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Köln .
Geschäftsstelle
c/o Erzbischöfliches Offizialat,
Kardinal-Frings-Straße 12,
50668 Köln
oder
Postfach 10 11 27
50451 Köln
Telefon: 02 21 / 16 42-56 50
Telefax: 02 21 / 16 42-56 52